Manifestationsgebot

Manifestationsgebot(MfG)
 
 
Boot 1
Das Manifestationsgebot (MfG) dient dem Schutz der Gewissensfreiheit und
der körperlichen, seelischen sowie spirituellen Integrität und Freiheit
jeder Identität (Gebotgeber), die sich ausdrücklich oder konkludent
darauf beruft. Es ist Abwehrrecht gegen die Erfüllungsgehilfen
kirchlicher oder staatlicher Eingriffe in die Enfaltungsfreiheit des
Gebotgebers und manifestiert zur selben Zeit Mitmenschlichkeit,
universelle Liebe und eine friedvolle Zusammenarbeit unter den
Vertragsparteien. Erfüllungsgehilfen im Sinne dieses Gebots sind (nicht
abschließend):
 
a] Papst und Personen der katholischen Kirche
b] Personen der Legislative
c] Personen der Judikative
d] Personen der Exekutive
 
 
Boot 2
Das MfG wirkt unmittelbar und direkt als faktische Entkräftung von
Rechtsbehauptungen Dritter (Gebotempfänger), die gegen die
Gewissensfreiheit oder die körperliche, seelische oder spirituelle
Integrität oder Freiheit des Gebotgebers verstoßen. Allgemeine oder
spezielle Gesetze und Vorschriften gleichwelcher Kirche und gleichwelchen
Staates finden keine Anwendung.
 
 
Boot 3
Verstöße des Gebotempfängers gegen das MfG konstituieren ein
privatrechtsähnliches Schuldverhältnis, das ihn zu einer Strafabgabe von
emotionalem oder wirtschaftlich relevantem Wert (geltendes Zahlungsmittel
als Substitut) an den Geschädigten verpflichtet. Ein Schaden entsteht dem
Gebotgeber durch Verminderung seiner Lebensqualität infolge unzulässiger
Belästigung, die der Gebotempfänger zu verantworten hat. Verstöße sind
(nicht abschließend):
a] Einleitung eines Mahnverfahrens(69 €/Mahnbrief)
b] Gerichtsverfahren(6090 €/Stunde)
c] Freiheitsberaubung(609011 €/Tag)
 
 
 
Boot 4
Kirchliche oder staatliche Gerichte oder Schiedsgerichte sind auch dann
nicht für Vertragsparteien nach Boot 1 i.V.m. Boot 3 Satz 1 MfG
zuständig, wenn von einem Erfüllungsgehilfen Gegenteiliges behauptet wird
(Boot 1, Satz 3 i.V.m. Boot 2 MfG). Forderungen des Gebotgebers aus Boot
3 werden auf geistig-sittlicher Basis ohne Einflussnahme der natürlichen
Personen (Firmen) dieser Parteien abgewickelt. Besteht bei wenigstens
einer der Vertragsparteien der Körperhaushalt zu mindestens 69 % aus
Wasser, ist als Ort der Gerichtsbarkeit die Hohe See im Sinne von Art.
86, 87 I UNCLOS
(United Nations Convention on the Law of the Sea)
anzunehmen.
 
 
Boot 5
Das MfG kann jederzeit vom Gebotgeber erweitert werden, sollte es im
Schutzgedanken des Boot 1, 1. Halsbsatz erforderlich sein. Die
Erweiterung muss dem Gebotempfänger aufgezeigt werden, bevor sie

Gültigkeit erlangt (Transparenzprinzip)

Ralf aus der Familie Suhr

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